




Seit dem 1. Januar 2023 kann für bestimmte Lieferungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen gemäß § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 % gelten.
Begünstigt sind insbesondere Solarmodule sowie für den Betrieb der Anlage wesentliche Komponenten und Stromspeicher, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienen.
Maßgeblich ist immer, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Bei Anlagen mit einer im Marktstammdatenregister eingetragenen Bruttoleistung von bis zu 30 kWp gelten diese Voraussetzungen gesetzlich regelmäßig als erfüllt.
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