Sie betreiben die Anlage
Die begünstigten Produkte werden an den Anlagenbetreiber geliefert. Der bloße Einkauf zum Weiterverkauf erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Wann gelten 0 % MwSt., wann 19 %? Hier erfahren Sie, worauf es bei Solarmodulen, Speichern und Ihrer geplanten Nutzung ankommt.
Der Nullsteuersatz ist eine gesetzliche Umsatzsteuerregelung, kein Rabatt. Für eine in Deutschland steuerbare Lieferung sind insbesondere diese Punkte entscheidend:
Die begünstigten Produkte werden an den Anlagenbetreiber geliefert. Der bloße Einkauf zum Weiterverkauf erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Die Anlage befindet sich auf oder nahe einem Wohngebäude. Auch öffentliche Gebäude und Gebäude für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten können begünstigt sein.
Bis einschließlich 30 kWp laut Marktstammdatenregister gelten die gebäudebezogenen Voraussetzungen als erfüllt. Oberhalb davon bleibt eine Begünstigung bei passendem Standort möglich.
Entscheidend ist auch, wofür und in welcher Anlage es eingesetzt wird.
Module für eine begünstigte Photovoltaikanlage können mit 0 % besteuert werden. Das gilt ebenso für notwendige Komponenten, etwa Wechselrichter, und die Installation einer begünstigten Anlage.
Der Speicher muss für Strom aus begünstigten Solarmodulen bestimmt sein. Ab 5 kWh nutzbarer Kapazität wird dies vereinfachend angenommen. Bei kleineren, auch mobilen Speichern ist der ausschließliche entsprechende Verwendungszweck im Einzelfall nachzuweisen.
„Solarfähig“ bedeutet nicht automatisch 0 %. Für Module ab 300 Watt besteht eine Vereinfachungsregel zur Nutzung in netzgekoppelten oder stationären Inselanlagen. Mobile Campingmodule unter 300 Watt sind nicht erfasst. Bei Powerstations sind die Speicherregeln und die tatsächliche Nutzung maßgeblich.
Ein gemeinsamer Einkauf mit einer Solaranlage macht andere Produkte nicht automatisch begünstigt. Für nicht begünstigte, in Deutschland regulär steuerpflichtige Artikel gilt grundsätzlich 19 % Umsatzsteuer.
Bitte machen Sie vollständige und zutreffende Angaben. Diese Informationsseite erfasst keine Erklärung und ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Bestätigung zur Bestellung.
Steuerrechtlich handelt es sich um einen steuerpflichtigen Umsatz mit einem Steuersatz von null Prozent. Auf der Rechnung fällt für diese Position deshalb keine Umsatzsteuer an.
Ja, auch ein später ergänzter Speicher kann begünstigt sein. Maßgeblich sind die Voraussetzungen für die Anlage und die vorgesehene Speicherung ihres Solarstroms.
Dann ist der zutreffende Steuersatz anzuwenden. Wird eine falsche steuerliche Einordnung später erkannt, muss sie geprüft und gegebenenfalls die Rechnung korrigiert werden. Ob daraus eine zusätzliche Zahlungspflicht entsteht, richtet sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorgaben.
Nein. Die Adresse allein belegt weder den Anlagenstandort noch die begünstigte Verwendung. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist die steuerliche Behandlung gesondert zu prüfen.
Redaktionsstand: 27. September 2026. Diese Übersicht betrifft die Umsatzsteuer beim Kauf; sie ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall.
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